Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und Sonderentwicklungen

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Media-Stream AG für die Erbringung von Softwareentwicklungsleistungen. Mit der Erteilung eines Auftrages an uns gelten diese Bedingungen als von unseren Kunden anerkannt:

  1. DEFINITIONEN

In diesem Dokument haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

1.1 "Vertrag" bedeutet diese Bedingungen zusammen mit den Bedingungen aller anwendbaren Entwicklungsvorschlags- und Kostenvorgabedokumente;

1.2 "Kunde" bezeichnet die Organisation oder Person, die Dienstleistungen von Media-Stream AG erwirbt;

1.3 "Rechte an geistigem Eigentum" sind alle Patente, eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmuster, Urheberrechte, Marken, Know-how und alle anderen Formen des geistigen Eigentums, die weltweit durchsetzbar sind;

1.4 "Development Proposal and Cost Specification Documents" bezeichnet eine Leistungsbeschreibung, einen Kostenvoranschlag oder ein ähnliches Dokument, das die von Media-Stream AG zu erbringenden Dienstleistungen beschreibt;

1.5 "Lieferant" bedeutet

Media Stream AG, Vorarlbergerstrasse 210, 9486 Schaanwald, Liechtenstein

2 ALLGEMEIN

2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen durch Media-Stream AG an den Kunden.

2.2 Media-Stream AG unterbreitet dem Kunden vor Beginn der Leistungen ein Entwicklungsangebot und ein Leistungsverzeichnis, in dem die zu erbringenden Leistungen und die zu zahlenden Entgelte aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, Media-Stream AG unverzüglich zu informieren, wenn er mit dem Inhalt des Entwicklungsvorschlags und der Kostenspezifikation nicht einverstanden ist. Alle Entwicklungsvorschläge und Kostenvoranschläge unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Media-Stream AG bemüht sich nach besten Kräften, die Dienstleistungen innerhalb des geschätzten Zeitrahmens zu erbringen, aber die Zeit ist nicht entscheidend für die Erbringung der Dienstleistungen.

3 GEBÜHREN UND ZAHLUNG

3.1 Die Gebühren für die Erbringung der Dienstleistungen sind in den Dokumenten "Entwicklungsvorschlag" und "Kostenaufstellung" festgelegt. Media-Stream AG stellt dem Kunden die Leistungen gemäss den darin enthaltenen Angaben in Rechnung.

3.2 Die in Rechnung gestellten Beträge sind fällig und zahlbar wie in der Rechnung angegeben. Media-Stream AG ist berechtigt, auf überfällige Rechnungen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der Zahlung täglich Zinsen zu berechnen. Falls die Verfahren des Kunden vorsehen, dass eine Rechnung mit einer Bestellung zur Zahlung vorgelegt werden muss, ist der Kunde dafür verantwortlich, eine solche Bestellung vor der Erbringung der Dienstleistungen auszustellen.

3.3 Media-Stream AG wird keine Zahlungen zurückerstatten, es sei denn, der erhaltene Betrag übersteigt den Betrag, der Media-Stream AG zum Zeitpunkt der Zahlung geschuldet wird; in diesem Fall wird die Differenz so bald wie möglich zurückerstattet.

4 VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

4.1 Damit Media-Stream AG ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen kann, ist der Kunde verpflichtet:

4.1.1 - mit Media-Stream AG zusammenzuarbeiten;

4.1.2 - Media-Stream AG alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Media-Stream AG angemessenerweise benötigt;

4.1.3 - alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einholen, die vor dem Beginn der Dienstleistungen erforderlich sein könnten; und

4.1.4 - die sonstigen Anforderungen erfüllen, die in den Unterlagen zum Entwicklungsvorschlag und zur Kostenaufstellung dargelegt oder anderweitig zwischen den Parteien vereinbart sind.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, der Media-Stream AG alle Kosten zu ersetzen, die der Media-Stream AG durch die Nichteinhaltung von Ziffer 4.1 durch den Kunden entstehen.

4.3 Unbeschadet aller anderen Rechte, die Media-Stream AG zustehen, ist der Kunde im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung oder Stornierung der im Entwicklungsvorschlag und in der Kostenspezifikation vereinbarten Dienstleistungen verpflichtet, Media-Stream AG als vereinbarten Schadenersatz und nicht als Vertragsstrafe den vollen Betrag zu zahlen, der im Entwicklungsvorschlag und in der Kostenspezifikation festgelegt ist, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass dies eine echte Vorausschätzung der Verluste von Media-Stream AG in einem solchen Fall ist. Um Zweifel auszuschließen, gilt die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 durch den Kunden als Stornierung der Dienstleistungen und unterliegt der Zahlung des in dieser Ziffer festgelegten Schadensersatzes.

4.4 Falls der Kunde oder ein Dritter, der kein Subunternehmer von Media-Stream AG ist, etwas unterlässt oder begeht, das Media-Stream AG daran hindert oder verzögert, eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, wird Media-Stream AG den Kunden so schnell wie möglich informieren:

4.4.1 - Die Media-Stream AG haftet nicht für Verzögerungen bei der Fertigstellung eines Projekts;

4.4.2 - Gegebenenfalls wird der Zeitplan für das Projekt entsprechend geändert;

4.4.3 - Media-Stream AG wird den Kunden gleichzeitig informieren, wenn sie beabsichtigt, Mehrkosten geltend zu machen.

5 ÄNDERUNGEN DES ENTWICKLUNGSVORSCHLAGS UND DER KOSTENAUFSTELLUNG

5.1 Die Parteien können jederzeit neue Dokumente für den Entwicklungsvorschlag und die Kostenspezifikation vereinbaren und ausfertigen. Alle Änderungen des Umfangs der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen sind in den Unterlagen zum Entwicklungsvorschlag und zur Kostenaufstellung darzulegen, die die geänderten Dienstleistungen und Gebühren sowie alle anderen zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen widerspiegeln müssen.

5.2 Der Kunde kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an Media-Stream AG Änderungen des Entwicklungsvorschlags und der Kostenaufstellung verlangen. Nach Erhalt des Änderungswunsches teilt Media-Stream AG dem Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen oder einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Frist schriftlich mit, wie sich die Änderungen gegebenenfalls auf die Gebühren und sonstigen zwischen den Parteien bereits vereinbarten Bedingungen auswirken.

5.3 Wenn Media-Stream AG dem Kunden schriftlich mitteilt, dass sie Änderungen zu anderen als den bereits zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen durchführt, muss der Kunde Media-Stream AG innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt dieser Mitteilung oder einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Frist schriftlich mitteilen, ob er die Änderungen durchführen möchte oder nicht.

5.4 Wenn Media-Stream AG dem Kunden schriftlich mitteilt, dass sie Änderungen zu anderen als den bereits zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen durchführen möchte, und der Kunde schriftlich bestätigt, dass er die Änderungen zu diesen Bedingungen durchführen möchte, werden der Entwicklungsvorschlag und die Kostenspezifikationsdokumente geändert, um diese Änderungen widerzuspiegeln, und danach wird Media-Stream AG diesen Vertrag auf der Grundlage dieser geänderten Bedingungen durchführen.

5.5 Bei kurzfristigen Ãnderungen in laufenden Projekten und um vereinbarte Termine und eventuelle AnforderungenDritter nicht zu versÃ?umen, behÃ?lt sich die Media-Stream AG das Recht vor, den Mehraufwand zu ihrem Standardsatz von 120,00 â'¬ pro Stunde zu berechnen. Media-Stream AG ist verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit nachzuweisen.

6 GARANTIE

6.1 Media-Stream AG gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt und in einer Qualität erbracht werden, die den allgemein anerkannten Industriestandards und -praktiken entspricht.

6.2 Unbeschadet der Klausel 6.1 und sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag angegeben, werden hiermit alle ausdrücklichen oder stillschweigenden, kraft Gesetzes oder anderweitigen Garantien in Bezug auf die von Media-Stream AG zu erbringenden Dienstleistungen ausgeschlossen.

7 ENTSCHÄDIGUNG

Der Kunde stellt Media-Stream AG von allen Ansprüchen, Kosten und Ausgaben frei, die Media-Stream AG entstehen können und die sich direkt oder indirekt aus der Verletzung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch den Kunden ergeben, einschließlich aller Ansprüche, die gegen Media-Stream AG erhoben werden und in denen behauptet wird, dass die von Media-Stream AG gemäß dem Entwicklungsvorschlag und den Kostenspezifikationsdokumenten erbrachten Leistungen ein Patent, ein Urheberrecht, ein Geschäftsgeheimnis oder ein ähnliches Recht eines Dritten verletzen.

8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1 Mit Ausnahme von Todesfällen oder Personenschäden, die auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und für die es keine Begrenzung gibt, ist die gesamte Haftung von Media-Stream AG gegenüber dem Kunden in Bezug auf jegliche Ansprüche oder Verstöße gegen diesen Vertrag, unabhängig davon, ob sie auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind oder nicht, auf die vom Kunden gezahlten Gebühren, auf die sich der Anspruch bezieht, beschränkt.

8.2 Media-Stream AG haftet gegenüber dem Kunden in keinem Fall für entgangene Geschäfte, entgangene Gelegenheiten oder entgangenen Gewinn oder für sonstige indirekte oder Folgeschäden. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Verlust vernünftigerweise vorhersehbar war oder Media-Stream AG auf die Möglichkeit eines solchen Verlustes hingewiesen wurde.

8.3 Keine Bestimmung dieser Bedingungen schließt die Haftung von Media-Stream AG für Todesfälle oder Personenschäden aus, die auf die Fahrlässigkeit von Media-Stream AG oder ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer zurückzuführen sind, oder beschränkt diese.

9 BEENDIGUNG

Jede Partei kann dieses Abkommen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:

9.1 die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung begeht und, im Falle eines abhilfefähigen Verstoßes, diesen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Partei abhilfe schafft;

9.2 die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen diesen Vertrag begeht, der unter keinen Umständen behoben werden kann;

9.3 die andere Partei einen Auflösungsbeschluss fasst (außer zum Zweck einer lösungsorientierten Verschmelzung oder Umstrukturierung) oder ein zuständiges Gericht einen entsprechenden Beschluss fasst;

9.4 die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit oder im Wesentlichen ihre gesamte Geschäftstätigkeit einstellt; oder

9.5 die andere Partei für zahlungsunfähig erklärt wird, eine Gläubigerversammlung einberuft oder einen Vergleich mit ihren Gläubigern abschließt oder vorschlägt oder ein Liquidator, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Verwalter, Treuhänder oder ähnlicher Beauftragter für eines ihrer Vermögenswerte bestellt wird.

10 RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Alle geistigen Eigentumsrechte, die aus der Erfüllung dieses Vertrages hervorgehen oder sich daraus ergeben, verbleiben bei Media-Stream AG, bis alle in der Kostenaufstellung genannten Gelder bei Media-Stream AG eingegangen sind. Media-Stream AG wird dann alle geistigen Eigentumsrechte an den Kunden abtreten und alle entsprechenden Dokumente, die für eine solche Abtretung erforderlich sind, unterzeichnen.

11 HÖHERE GEWALT

Keine der Parteien haftet für eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn die Verzögerung oder das Versäumnis auf Ereignisse oder Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, Krieg, Feuer, Handlungen oder Unterlassungen von Regierungen, Straßenverkehrsbehörden oder Telekommunikationsanbietern, -betreibern oder -verwaltungen oder anderen zuständigen Behörden oder die Verzögerung oder das Versäumnis bei der Herstellung, Produktion oder Lieferung von Ausrüstungen oder Dienstleistungen durch Dritte, und die Partei hat Anspruch auf eine angemessene Verlängerung ihrer Verpflichtungen, nachdem sie die andere Partei über Art und Umfang dieser Ereignisse unterrichtet hat.

12 UNABHÄNGIGE AUFTRAGNEHMER

Media-Stream AG und der Kunde sind voneinander unabhängige Vertragspartner, und keiner von beiden ist befugt, den anderen gegenüber Dritten zu verpflichten oder in irgendeiner Weise als Vertreter des anderen zu handeln, es sei denn, beide Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Media-Stream AG ist berechtigt, neben ihren eigenen Mitarbeitern auch Subunternehmer mit der Erbringung der gesamten oder eines Teils der Dienstleistungen für den Kunden zu beauftragen, wobei eine solche Beauftragung Media-Stream AG nicht von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag entbindet.

13 ZUTEILUNG

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Media-Stream AG abzutreten oder zu delegieren.

14 TRENNBARKEIT

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund von einem zuständigen Gericht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so wird diese Bestimmung abgetrennt und die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleiben in vollem Umfang in Kraft, so als ob dieser Vertrag unter Beseitigung der ungültigen, rechtswidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung geschlossen worden wäre.

15 VERZICHT

Das Versäumnis einer der Parteien, eine oder mehrere der hierin enthaltenen Bedingungen zu einem beliebigen Zeitpunkt oder für einen beliebigen Zeitraum durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf diese Bedingungen oder auf das Recht dar, zu einem späteren Zeitpunkt alle Bedingungen dieses Vertrages durchzusetzen.

16 NACHRICHTEN

Jede Mitteilung einer Partei an die andere kann per E-Mail, per Fax, durch persönliche Zustellung oder per Post an die im Entwicklungsvorschlag und in den Kostenaufstellungsunterlagen angegebene Adresse der anderen Partei oder an eine andere Adresse, die diese Partei der anderen Partei von Zeit zu Zeit schriftlich mitgeteilt hat, zugestellt werden, und gilt im Falle der Übermittlung per E-Mail bis zum Beweis des Gegenteils als am Tag der Absendung zugegangen, im Falle der Übermittlung per Fax als nach Erhalt eines fehlerfreien Übertragungsberichts zugestellt, im Falle der Übermittlung per Brief als zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Brief persönlich übergeben wurde, oder im Falle der Übermittlung per Post als auf dem normalen Postweg zugestellt.

17 GESAMTE VEREINBARUNG

Die vorliegende Vereinbarung enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Absprachen, Zusagen oder Vorschläge. Sofern nicht ausdrücklich an anderer Stelle in dieser Vereinbarung vorgesehen, kann diese Vereinbarung nur durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument geändert werden.

18 KEINE DRITTEN PARTEIEN

Mit diesem Abkommen sollen und können Dritten keine Rechte übertragen werden.

19 GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieses Abkommen unterliegt dem Recht des Fürstentums Liechtenstein und ist nach diesem auszulegen.